Statuten des Vereins Mara´ Ana – in Balance Verein für ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung

  • 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich des Vereines

 

  1. Der Verein führt den Namen:

Mara´ Ana – in Balance

Verein für ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung

 

 

  1. Er hat seinen Sitz in

Lichtenberg – Libenauerstraße 80

Und erstreckt seine Tätigkeit potentiell weltweit.

 

  1. Die Errichtung von Unter Vereinen ist möglich

 

  • 2: Zweck des Vereins

 

Der Verein – dessen Tätigkeit ausschließlich gemeinnützig, sozial und mildtätig wirkend im Sinne der §§34 bis 47 der Bundesabgabenordnung und daher nicht auf Gewinn ausgerichtet ist – bezweckt Menschen zu befähigen, zu sich selbst zu finden, sich ihrer Möglichkeiten bewusst zu werden und ihre Potentiale zu entfalten. Der Verein respektiert und wertschätzt die Individualität jedes Menschen. Die Arbeit des Vereins beruht und bezieht sich auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse aus dem vielfältigen Themenspektrum „Der Mensch in seiner Ganzheitlichkeit“. Dazu gehören u.a. Bereiche wie Salutogenese, die Biologischen Naturgesetze, die Geistigen Grundgesetze, schul- und komplementärmedizinische Ansätze, das Schöpfungsprinzip, Ökologisches Verständnis u.v.m. Der Verein integriert Methoden, die sich als wertvoll und hilfreich erwiesen haben, auch solche, die zurzeit noch nicht wissenschaftlich belegbar sind, wie z.B. die Frequenzmedizin, die erst teilweise medizinisch anerkannt ist, jedoch zahlreiche der positiven Ergebnisse bereits wissenschaftliche Anerkennung finden. Der Verein lehrt Menschen, in unterschiedlichsten Krisensituationen des Lebens auf ein Kompendium von Lösungsstrategien zuzugreifen, um mit herausfordernden Gegebenheiten kreativ und konstruktiv zu agieren. Der Verein bezweckt darüber hinaus, Menschen durch Ausbildungsangebote zu ermöglichen, sich beruflich neu zu orientieren. Ausbildungsziele und Schulungsinhalte sind dabei - ebenso wie für Interessenten zur persönlichen Weiterentwicklung ohne weiteres berufliches Engagement - u.a. folgende: Vermittlung und Anwendung mentaler und energetischer Techniken, Social Media- und Büro Management, Netzwerkaufbau, Strukturierung und Pflege derselben, Vernetzung mit verwandten Berufsgruppen sowie die Förderung gegenseitiger Empfehlung, Unterstützung und Bereicherung.

 

 

 

  • 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

  1. Der Vereinszweck soll durch die im §3,2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Gesammelte Spenden werden dabei ausschließlich für mildtätig-soziale Zwecke gemäß §2 dieser Statuten verwendet.

 

  1. Als ideelle Mittel dienen:
  • Lesungen, Vorträge, Diskussionen, Informationsveranstaltungen, Ausbildungen, Schulungen, Seminare, Workshops, Infotage und ähnliches, auch fachübergreifend;
  • Vernetzung von Wissenschaftlern, Wirtschaftern, Forschern, Technikern, Juristen, Landwirten, Soziologen, Sozialarbeitern, psychologisch und psychotherapeutisch Arbeitende und Fachleute aus medizinisch-heilpraktischen und weiteren anverwandten Bereichen sowie all jene, die nach ethischen und ubuntischen Grundlagen forschen, lehren und arbeiten;
  • Herausgabe von Mitteilungsblättern, in Form von Print- und / oder elektronischen Medien;
  • Betrieb bzw. Mitbetrieb von Broadcasting-Einrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowohl für kabelgebundene wie nicht-kabelgebundene Verbreitungsmedien.
  • Einrichtung einer Fachbibliothek von einschlägigen und verwandten Themen;
  • Errichtung und Betrieb von Web-Archiven und entsprechend orientierten sozialen Netzwerken;
  • Journalistische, insbesondere investigativ-journalistische Tätigkeiten und Aktivitäten bzgl. konkreter gesellschaftlicher Lösungen und deren Meinung und Haltung dazu, zur Umsetzung und Bewertung seitens und in der Gesellschaft, Organisationen und Behörden;
  • Errichtung und Betreiben eines vereinseigenen Institutes zur Erforschung und Entwicklung von (Rahmen) Bedingungen, Erkenntnissen, Konzepten, Mechanismen und Empfehlungen für allgemeine und anwendungsspezifische technische, landwirtschaftliche, juristische, soziale, psychologische und allgemein therapeutische Lösungen;
  • Erstellung von Studien und Gutachten, Umfragen & Analysen inkl. Markenschutz und Patentvergabe zu den Vereinsthemen und gemäß dem vorigen Unterpunkt;
  • Organisation und Durchführung von Vorhaben, Projekten, Veranstaltungen, Messen, Ausstellungen;
  • Aus- und Weiterbildungen sowie Schulungen für interessierte und befähigte Personen im Fachbereich durch dazu qualifizierte Vereinsmitwirkende und/oder dazu qualifizierte vereinsfremde Einzelpersonen oder Institutionen; Basisschulungen für Anfänger online und offline, weiterführende Kurse für Fortgeschrittene;
  • Organisation und Abhaltung von Stammtischen und Foren, Messen, Gesprächsrunden, Mesh Ups, Open Spaces und anderen Zusammenkünften zum Austausch zwischen den Mitgliedern und zur Teilhabe von Nichtmitgliedern;
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Zusammenkünften zum Erarbeiten und Finden von projekt- und / oder themenspezifischen Lösungen;
  • Die Unterstützung und Förderung der gemeinsamen Nutzung von hilfreichen Ressourcen, sowohl zwischen den Mitgliedern wie auch im Zusammenwirken mit Nichtmitgliedern;
  • Teilnahme oder Organisation von gemeinsamen Besuchen von Ausbildungen und Seminaren, Musterveranstaltungen und Musterlösungen, dafür entsprechende Unterstützung notleidender und / oder minderbemittelter Mitglieder, wenn erforderlich;
  • Konkrete Aus- und Durchführung von Vorhaben, Aktionen, Initiativen und Projekten, die dem Vereinszweck entsprechen, sowie der dafür erforderlichen begleitenden Maßnahmen;
  • Vermittlung und Vergabe von Dienstleistungen an Dritte zur Durch- und Ausführung konkreter Projekte im Sinne des Vereinszwecks und der voran stehender Unterpunkte;
  • Verwertung, Verbreitung, Veröffentlichung, Vermarktung von Medien und Informationsträgern aller Art im Zusammenhang mit Erkenntnissen, Ergebnissen, Ereignissen, Dokumentationen, Vorgängen, Neuerungen, Erfindungen aller sonstigen Punkte aus § 3.2;
  • Schaffung und Bereitstellung von Räumlichkeiten und Nutzimmobilien zum Wohnen, Arbeiten, Forschen, für Werkstätten, Labors, Studios, Seminare, Vorträge, Schulungen, Diskussionen, Ausbildungen, Proberäume, Trainings, für Vorgänge, Projekte und Ausführungen im Rahmen und im Sinne des Vereinszwecks;
  • Zurverfügungstellung von internen und externen Fachkräften und Spezialisten, vorrangig solcher, deren Arbeitsweise den Vereinsgrundsätzen entspricht bzw. nahe kommt.
  • thematische, planerische und operative Mitwirkung an Projekten anderer Organisationen, welche den Zielsetzungen und dem Geist dieses Vereines entsprechen
  • Schaffung und Verwertung von Kunstprojekten, die geeignet sind, die Themen des Vereins darzustellen und zu repräsentieren
  • Teilnahme oder Organisation und Durchführung von Studien- und Austauschreisen als auch Fortbildungen im In und Ausland, um vor Ort kulturellen und ideologischen Austausch und Zusammenarbeit zu unterstützen;
  • Die Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Vereinen, Organisationen, Firmen weltweit sowie mit Schulen, Universitäten, Fachhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen;
  • Webinare, online-Programme, Live-Calls, Social-Media-Gruppen, Videokonferenzen und ähnliche, zum Wissenstransfer geeignete Maßnahmen auf elektronischem Wege;
  • Zurverfügungstellung aller Schulungs- Ausbildungs- und interner Entwicklungsunterlagen zur Nutzung für die Mitglieder, dadurch wird Grund- und basiswissen kostenfrei und Aufbaukenntnisse kostengünstig bereitgestellt

 

 

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Unterstützung durch öffentliche Körperschaften, private Sponsoren (Privatpersonen oder juristische Körperschaften) sowie private oder öffentliche Förderungen
  • freiwillige Spenden und/oder Vermächtnisse
  • Fundraising und Crowdfunding, Refshare, Affiliatemarketing, Onlinemarketing
  • Einnahmen aus Waren- und Geld-Sammlungen
  • Erlöse aus Veranstaltungen und Festen
  • Erlöse aus Schulungen, Ausbildungen und Kursen, Beratungen
  • Erlöse aus Verkäufen von (eigenen und fremden) Publikationen, Studien, Gutachten & Analysen, Ergebnissen von (investigativ-)journalistischen Ergebnissen in allen Medienformen.
  • Erlöse aus Werbeeinnahmen, über Inserate in Vereins- und anderen Publikationen und Studien, auf einer Vereins-Website, Außenwerbung, Film- und Rundfunkwerbung, Anzeigenblättern, Online- und Mobilewerbungen, Mediensupplements
  • Erlöse aus Verkäufen von Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 2 und des § 3.2
  • Erlöse aus der Entwicklung und Realisierung von Musteranwendungen im Sinne des § 2;
  • Erlöse aus der Planung, und Durchführung von konkreten Maßnahmen im Sinne des §2
  • Erlöse aus der Verwertung von Kunstprojekten jeglicher Art und Ausführung, die geeignet sind, die Themen des Vereins darzustellen und zu repräsentieren.
  • Erlöse aus der Zurverfügungstellung aller Schulungs-, Ausbildungs- und interner Entwicklungsunterlagen an die Mitglieder.
  • Beteiligungen und Kooperationen mit natürlichen und/oder juristischen Personen im Tätigkeitsbereich des Vereins (§ 1), welche ähnliche oder gleiche Zielsetzungen verfolgen.
  • Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von Rechten und Lizenzen des Vereins

 

 

  • 4: Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden sowie für die Förderung, Erhaltung und Entwicklung des Vereins. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Preis ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Preis der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 5: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, temporäre und Ehrenmitglieder. Definitionen und Wahlrechte:

  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
  • Außerordentliche Mitglieder brauchen sich nicht direkt am Vereinsleben zu beteiligen, sind jedoch für den Verein sehr wertvoll durch persönliche Kontakte, Brückenfunktionen zu anderen Organisationen, Werbung durch Testimonials, «zur-besonderen-Verwendung»-Einsätze oder anderes, was vor allem das Image und die Wichtigkeit des Vereins und seiner Tätigkeit stärker ins Licht zu rücken vermag. Sie haben kein Wahlrecht.
  • Temporäre Mitglieder sind Außerordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, die Dauer ihrer Mitgliedschaft beträgt allerdings höchstens 1 Kalenderjahr oder weniger. Sie wird jeweils individuell vereinbart und in der Mitgliedschaftsbestätigung festgehalten. Sie sind nicht wahlberechtigt.
  • Ehrenmitglieder: zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie genießen, das passive, aber nicht das aktive Wahlrecht.

 

  • 6: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme aller Arten von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

  • 7: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft von temporären Mitgliedern erlischt automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mitgliedsdauer. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalendermonats erfolgen. Die Abmeldung muss bis 20. des Vormonats schriftlich oder per E- Mail beim Leitungsorgan eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Ohne Abmeldung wird die Mitgliedschaft automatisch jeweils neuerlich verlängert. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. der E- Mail maßgeblich. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. Bereits im Vorhinein bezahlte und durch den Austritt nicht mehr konsumierte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

 

  • 8: Ausschlussbestimmungen

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden. Eine solche Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

  • 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Angebote des Vereins zu nutzen. Stimmrechte und Wahlrechte sind in § 5 geregelt; darüber hinaus ist Voraussetzung, dass das Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Minderung erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

  • 10: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

  • 11: Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 5 Jahre statt. Sie wird geleitet von der Obfrau/ dem Obmann, bei dessen / deren Verhinderung von der Vizeobfrau  / dem Vizeobmann. Ist der gesamte Vorstand verhindert, führt das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, wahl- und stimmberechtigt jene gemäß § 5, die das 16.Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedes stimmberechtigte Mitglied darf nicht mehr als 1 fremdes Stimmrecht zusätzlich ausüben. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigt Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Ausnahme: Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Anwesenheit ⅔, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der stimmberechtigten Mitglieder, ungeachtet einer vorangegangenen Beschlussverschiebung. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mittels einfacher Mehrheit unter den anwesenden Stimmberechtigten, sollten es nur 2 sein, hat Einstimmigkeit vorzuliegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ausnahme: Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Zustimmung von mindestens ⅔, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

  • 12: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines

 

  • 13: Leitungsorgan, Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis

Der Vorstand bildet das Leitungsorgan i.S. des VerG 2002. Der Vorstand besteht aus der Obfrau und dem / der Vize-Obmann/Frau. Nur die Obfrau ist zur Geschäftsführung berechtigt, der / die Vize-Obmann/Frau ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Zur Vertretung des Vereins nach Außen nur die Obfrau berechtigt, der / die Vize- Obmann/Frau ist von der Vertretung nach Außen ausgeschlossen. Die innere Aufgabenteilung innerhalb des Vorstands erfolgt durch vereinsinterne Regelungen. Der Vorstand hat das Recht, weitere Obfrauen oder Obmänner zu ernennen (z.B. gewerberechtliche oder Bereichs Obmänner oder Obfrauen), diese werden dadurch nicht automatisch Mitglied des Vorstands. Sie sind dem Vorstand, der Generalversammlung und den Rechnungsprüfern gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Funktionsdauer des Vorstandes ist unbegrenzt.

 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und auch alle von ihnen anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse einstimmig. Dies entspricht dann dem im Gesetz verankerten VierAugen- Prinzip. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen in § 11. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstands der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung des Nachfolgers / der Nachfolger wirksam.

 

  • 14: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstands folgende Agenden:

  • Allgemeine Geschäftsführung, diese kann vermittels interner Regelungen unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden;
  • Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung der Generalversammlung;
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung in den im § 11 genannten Fällen;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • Vornahme notwendiger Kooptierungen.
  • Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstands gebildet werden können

 

  • 15: Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten. Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Das Leitungsorgan hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

 

  • 16: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin / Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  • 17: Vereinsauflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von mindestens ⅔, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der stimmberechtigten Mitglieder. Sollte diese Anzahl nach 3maliger Wiederholung der für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einem zeitlichen Abstand von mindestens 2 und höchstens 4 Wochen nicht erreicht werden, gilt der Antrag als gescheitert. Es ist die Zustimmung von mindestens ⅔, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich (siehe § 11). Bei Auflösung hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch einen Abwickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke des Gemeinwohles zu verwenden, mit Ausnahme derjenigen Sachen, die von Gründungsmitgliedern anlässlich der Vereinsgründung eingebracht wurden und nunmehr zurückverlangt werden. Etwailig in der Zwischenzeit entstandene Verkehrspreisminderungen bleiben unabgegolten, Verkehrspreiszuwächse müssen vom Gründungsmitglied abgegolten werden und gehen in das Vereinsvermögen ein. Jedwede Verzinsung bleibt dabei unberücksichtigt. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen.

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